Eichpflicht für Wasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler
Kalt- und Warmwasserzähler sowie Wärmezähler und Kältezähler und deren Teilgeräte die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht/ konformitätsbewertet sein.
Eichung / Konformitätsbewertung
Die Eichung der Wasser-, Wärme- und Kältezähler erfolgt durch die Eichbehörde oder durch ermächtigte Eichstellen.
Kennzeichnung bei der Eichung / Konformitätsbewertung
Die Wasser-, Wärme- und Kältezähler werden von der Eichbehörde oder den ermächtigten Eichstellen durch den Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet bzw. gemäß anerkanntem Qualitätsmanagement-System der europäischen MID-Richtlinie 2014/32/EU konformitätsbewertet.
Voraussetzungen für die Eichung/Konformitätsbewertung – Eichfähigkeit der Messgeräte
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, z.B. nationale Zulassung, EWG Zulassung oder EG-Baumusterprüfbescheinigung mit eingetragenen Kennzeichen und Nummern.
Eichfrist
Die Eichung/Konformitätsbewertung gilt nicht unbegrenzt. Für Kalt- und Warmwasserzähler, Wärme- und Kältezähler beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre.
Beispiel:
Kalt- und Warmwasserzähler, Wärme- und Kältezähler: Eichfrist 5 Jahre
Eichung 2016 – Ablauf der Eichung 31.12.2021
Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Wasser- und Wärmezähler nachgeeicht oder durch gültig geeichte Messgeräte ersetzt werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung dazu erfolgt nicht. Versorgungsunternehmen haben die Möglichkeit durch ein Stichprobenverfahren die Eichgültigkeit um drei bzw. 5 Jahre zu verlängern.